FONDS professionell Österreich, Ausgabe 4/2015

129 www.fondsprofessionell.at | 4/2015 AIF klar benachteiligt Im Vergleich dazu bietet das Alternativfi- nanzierungsgesetz für Crowdinvestments sehr liberale Rahmenbedingungen, bei denen der Anlegerschutz in den Hintergrund getreten ist. Wesentlicher Punkt: Vereinfacht gesagt kann jeder Privatanleger die Crowdinvestments, deren Risikodimension im Venture-Capital- Bereich liegt, zeichnen. Außerdem sind bis 1,5 Millionen Euro Emissionsvolumen für Crowdinvestments keine Kapitalmarktpro- spekte notwendig (siehe Infokasten). Die Fondsanbieter ärgern sich darüber, dass das AIFM-Gesetz weitaus strenger ist als das Crowdfunding-Gesetz, weil mit diesem letzt- lich auch Investments getätigt werden können, die genauso gut unter das AIFM-Gesetz fal- len. Birgit Schmolmüller, Vertriebschefin beim Fondsanbieter RWBAustria, sagt: „Das Alternativfinanzierungsgesetz zeigt, dass diese Bundesregierung doch Gesetze mit einem an- gemessenen Ausgleich von Anlegerschutz und Wirtschaftsförderung schaffen kann. Jetzt ist es Zeit, dies auch imAIFM-Gesetz zu bewei- sen.“ Die Mindestinvestitionsbeträge von 100.000 Euro bei AIF und andere Vorgaben erschwerten die Kundenakquisition enorm und seien eine offensichtliche Ungleichbe- handlung der streng regulierten AIF-Anbieter. Dazu erklärte Andreas Zakostelsky, Finanz- sprecher der ÖVP, auf Anfrage von FONDS professionell ausweichend: „Wir werden na- türlich die Auswirkungen der beiden Gesetze beobachten, und sollten Probleme erkennbar werden, werden wir selbstverständlich bemüht sein, dies in einer zukünftigen Novelle zu be- rücksichtigen. Aus den beiden zuständigen Ministerien – Finanzministerium für AIFM- Gesetz und Wirtschaftsministerium für Crowdfunding-Gesetz – erhält man keine konkreten Aussagen. „Wir bemühen uns im Rahmen der Verhandlungen des Finanzmi- nisteriums jedenfalls positiv auf die von Ihnen angesprochenen Problemfälle einzugehen“, erklärte Benedikt Rettenbacher aus dem Fach- bereich „Unternehmensfinanzierung & Inno- vationen“ im Büro von Wirtschaftsstaatsekre- tär Harald Mahrer. Über Bande spielen Unter der Prämisse, dass die geltenden Gesetze erst einmal nicht verändert werden, ergeben sich zwei Fragen: Welche bislang unter Umständen vernachlässigten Möglich- keiten gibt es, mit dem AIFM-Gesetz doch AIF an österreichische Privatanleger zu ver- kaufen? Und ist es möglich, die einfachen Rahmendingungen des Crowdfunding-Geset- zes mit dem AIFM-Gesetz in Verbindung zu bringen, um wie früher Investitionen in Solar- parks, Immobilien und Flugzeuge zu tätigen? Die hierzulande verkauften geschlossenen Fonds kamen überwiegend aus Deutschland. Auch jetzt sind ausländische AIF grundsätz- lich in Österreich erlaubt. „Es müssen aller- dings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, dann ist unseres Erachtens auch ein Vertrieb mit einer Investitionssumme unter 100.000 Euro möglich“, erklärt Rechtsanwalt Chris- toph Moser, Partner in der Kanzlei Weber & Co. in Wien. Der deutsche Fonds muss bei- spielsweise in Deutschland für Privatanleger zugelassen sein und bei Immobilieninvestitio- nen auch die österreichischen Vorschriften für Immobilienanlagen berücksichtigen. Kritisch zu sehen ist eine Beteiligungskon- struktion, bei der sich die Emittentin eines Crowdinvestments mit demAnlegerkapital an einem AIF beteiligt. Das dürfte problematisch sein, weil nur die Emittenten vom Crowdfun- dinggesetz profitieren, die das Investorengeld für die operative Tätigkeit verwenden. Rechts- anwalt Moser ist deshalb skeptisch: „Es er- scheint unseres Erachtens fragwürdig, ob die Veranlagung des eingesammelten Kapitals in AIF als unmittelbare Verwendung der Mittel für die operative Tätigkeit qualifiziert werden kann. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Umgehung des AIFMG würden wir zu einer restriktiven Auslegung raten, insbeson- dere solange keine näheren Auskünfte oder Interpretationen seitens der FMA verfügbar sind.“ ALEXANDER ENDLWEBER | FP Alternative Beteiligungsmodelle für Privatanleger – die Unterschiede in der Gesetzgebung Alternativfinanzierungsgesetz AIFM-Gesetz Anwendungsbereich Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften Alternative Investmentfonds (AIF), die keine Investmentfonds nach dem und Genossenschaften, Genussrechte, stille Beteiligungen, Nachrangdarlehen Investmentfondsgesetz sind, und KAG mit Sondervermögen Voraussetzung für Es gibt keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch (ausgenommen bei Anleihen) Manager von AIF benötigen eine spezielle Konzession von der FMA; Anwendbarkeit und keine Nachschussverpflichtung (ausgenommen bei Genossenschaften) festgelegte Anlagestrategie ist notwendig Nur für bestimmte AIF zulässig, z.B. AIF in Immobilien und Managed Futures Vertrieb an Privatanleger Zulässig Funds; „qualifizierte Privatkunden“ dürfen eingeschränkt Private-Equity- Dachfonds und AIF in Unternehmensbeteiligungen zeichnen Maximalwert öffentlicher Angebote ohne Prospekt 1,5 Mio. Euro (ausgenommen Aktien, Anleihen: 250.000 Euro) Kein öffentliches Angebot ohne Prospekt Prospektpflicht Ab 1,5 Mio. Euro Gesamtgegenwert der Angebote vereinfachter Prospekt nach Schema F KMG, ab 5 Mio. Euro Gesamtemissionsvolumen voller KMG-Prospekt Prospekt nach Kapitalmarktgesetz (KMG) Informationspflicht Kontrolliertes Informationsblatt für die Anleger Prospekt, Kundeninformationsdokument (KID) mit den wesentlichen Anlegerinformationen AIF muss von einem konzessionierten AIF-Manager verwaltet werden, der KMU mit maximal 250 Mitarbeitern; unverzügliche Veröffentlichung des Manager muss für den AIF eine Verwahrstelle als Kontrollorgan bestellen; Vorschriften für Emittenten Jahresabschlusses, Geldwäscheprävention, Anlegeridentifizierung Veröffentlichung des Rechenschaftsberichts, Jahresabschlusses und Nettoinventarwerts In 12 Monaten maximal 5.000 Euro pro Emission bzw. maximal das Mindestens 100.000 Euro und maximal 20 % des Finanzinstrumente- Investition des Privatanlegers Doppelte des monatlichen Nettoeinkommens Vermögens gelten für „qualifizierte Privatkunden“ bei Private-Equity- Dachfonds und AIF in Unternehmensbeteiligungen Vorschriften für Vertrieb Crowdinvesting-Plattformen benötigen Berechtigung als gewerblicher Offener AIF: Wertpapierkonzession; geschlossener AIF: Vermögensberater oder Wertpapierdienstleister-Konzession Berechtigung als gewerblicher Vermögensberater (Grenze: maximal 10 % des Finanzanlagevermögens) Abgrenzung Um kein AIF zu sein, muss das Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit zufließen Unmittelbar operativ tätige Fonds unterliegen unter Umständen nicht der AIFM-Regulierung Das AIFM-Gesetz ist seit Sommer 2013 in Kraft und regelt den Verkauf von Sachwertinvestments an Privatanleger extrem streng. Quelle: Gesetze

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