FONDS professionell Österreich, Ausgabe 2/2021

Wenn die FMA prüft, kann es teuer werden. Die Behörde kann Strafzahlun- gen in Höhe von bis zu zehn Prozent des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens verhängen. Wenn die FMA klingelt Wenn die FMA vor der Tür steht, kann es unangenehm werden, tritt die Behörde doch in erster Instanz als „Kläger und Richter“ auf, auch Doppelbestrafungen sind dabei möglich. Ein Überblick. I n mehr und mehr Materiengesetzen kommt der FMA das Ermessen zu, so- wohl gegen die juristische als auch gegen die natürliche Person bei Verstößen gleich- zeitig empfindliche Strafen zu verhängen. Damit stößt das Verwaltungsstrafrecht, das ursprünglich darauf ausgelegt war, schnell kleinere Delikte mit geringfügigen Strafen abzuhandeln, zunehmend an seine Gren- zen. Vor diesem Hintergrund weist es eini- ge Besonderheiten auf und sieht etwa vor, dass die FMA in erster Instanz als „Kläger und Richter“ auftreten kann. Die Möglich- keit der doppelten Bestrafungsmöglichkeit für Rechtsträger soll dennoch weiterhin unangetastet bleiben. Ein Überblick. Verwaltungsstrafrecht Das Verwaltungsstrafrecht war zu Beginn für kleine Delikte (Bagatelldelikte) gedacht. Deswegen war es auch für eine möglichst rasche Erledigung der Verfahren konzipiert, bei der die Behörde in erster Instanz als „Kläger und Richter“ eingerichtet war – unstrittige Fälle – zum Beispiel Verkehrs- übertretungen – sollten dadurch schnell abgehandelt werden können, als Ausgleich sollten nur geringe Strafen verhängt wer- den. Um zu erreichen, dass sich die Rechts- unterworfenen daran halten, war weiters vorgesehen, dass die natürliche Person vorrangig die Strafe zahlen muss, das Unternehmen aber nur ersatzweise ein- springen muss beziehungsweise kann. Strengere Vorgaben Über die Jahre und insbesondere aus Anlass der Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009 hat sich das Bild aber zumindest im Bereich des Kapitalmarktrechts gewan- delt: Basierend auf europäischen Vorgaben, die ein einheitliches Vorgehen im Verwal- tungsstrafrecht verlangen, wurden emp- findlich hohe Strafen, die bis zu zehn Pro- zent des jährlichen Gesamtumsatzes aus- machen können, vorgesehen. Weiters hat der Gesetzgeber auch in absoluten Beträ- gen hohe Strafen eingeführt. Freilich hat auch der europäische Gesetzgeber eingese- hen, dass solche Strafen für eine einzelne Person nur schwer zu tragen sind, weshalb das Unionsrecht in weiterer Folge vorge- geben hatte, dass nicht nur die natürliche Person an sich, sondern auch das Unter- nehmen zu bestrafen ist. War das anfangs nur alternativ möglich – also entweder das Unternehmen oder die natürliche Person zu bestrafen –, sind auch hier die Vorgaben wesentlich strenger geworden: Mittlerweile kann neben dem Unternehmen auch eine natürliche Person, nämlich die Geschäfts- führung oder ein besonderer Beauftragter, für denselben Verstoß bestraft werden.Mit dieser Entwicklung ist das österreichische Verwaltungsstrafrecht aber nicht mitge- gangen – es stellt weiterhin darauf ab, im Sinne der Verfahrensökonomie für Verwal- tungsübertretungen eine einfache und un- komplizierte Verfolgung zu ermöglichen. Strafbestimmungen Vorläufer der Entwicklung waren Artikel 66 und 67 der CRD von 2013, die den aktuellen Entwicklungen den Weg geebnet und die Strafbarkeit der Unternehmen selbst verankert haben (vgl. § 99d BWG). Strafbar ist das Institut aber nur, soweit eine natürliche zurechenbare Person eine STEUER & RECHT Finanzmarktaufsicht 244 fondsprofessionell.at 2/2021 FOTO: © MQ-ILLUSTRATIONS | STOCK.ADOBE.COM, UWE STRASSER (2)

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