FONDS professionell Österreich, Ausgabe 2/2021

Nicht selten werden Berater auch mit Fragen zu den Folgen eines Ablebens konfrontiert. Doch Vorsicht, schnell sind hierbei die Grenzen zwischen Vermögens- und Rechtsberatung erreicht. Gefährliche Beratung Wer Kundenfragen zum Thema Erbrecht beantwortet, erteilt unter Umständen unerlaubte Rechtsberatung. Was darf Finanzberatung – und was darf sie nicht? F ür viele ist es ein Thema, an das sie erst gar nicht denken wollen, und erst recht nicht in jungen Jahren. Doch ernste Erkrankungen oder schwere Unfälle kön- nen jede Altersgruppe treffen, weshalb das eigene Ableben nicht einfach ignoriert wer- den sollte. „Mit dem letzten Willen sollten Sie nicht bis zum letzten Moment warten“, rät etwa die Österreichische Notariatskam- mer auf ihrer Webseite. Auch im Bera- tungsalltag von Finanzdienstleistern sollte das Thema daher einen fixen Platz haben. Vermögensberater sollten aber gut infor- miert sein, eine dahingehende Weiterbil- dung kann dabei durchaus sinnvoll sein, um neue Geschäftsfelder zu erschließen (siehe dazu auch Artikel ab Seite 196). Doch was sind denn überhaupt die wichtigsten Punkte beim Themengebiet Erbrecht, wo ist mit Schwierigkeiten zu rechnen? Was ist Beratern bei Kundenfra- gen zum Erbrecht eigentlich erlaubt, und an welcher Stelle betreiben sie schon uner- laubte Rechtsberatung? Ein Überblick. Achtung vor Ärger Wer etwa Veranlagungen, Lebens- oder Unfallversicherungen vermittelt, kann schnell auch mit Fragen zu den Folgen eines Ablebens konfrontiert werden. Pro- duktspezifische Fragen wie Versicherungs- fälle bei Er- oder Ablebensversicherungen oder Bezugsrechte könne der gewerbliche Vermögensberater auch behandeln, erklärt Thomas Moth, WKO-Fachverbandsge- schäftsführer der Branche Finanzdienstleis- ter, und fährt fort: „Eine Beratung zu den Testamenten beziehungsweise Erbverträgen ist rechtlich nicht zulässig.“ So darf ein Berater etwa nicht die Vor- oder Nachteile verschiedener Dokumente wie Testamente oder Erbverträge erklären oder gar welche aufsetzen. Das ist in Artikel III Absatz 1 Z 1 EGVG (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsver- fahrensgesetzen 2008) klar geregelt, wie Moth betont. Darin heißt es: „Wer in Ange- legenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßi- gen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder aus- ländischen Gerichten oder Verwaltungsbehör- den schriftliche Anbringen oder Urkunden ver- fasst, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inlän- dischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätig- keiten in schriftlichen oder mündlichen Kund- gebungen anbietet (Winkelschreiberei) …“, be- geht eine Verwaltungsübertretung, was in diesem Fall mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro geahndet werden kann. Was tun mit dem Depot? Doch was können eigentlich Anleger, die Fondsanteile oder andere Wertpapiere besitzen, tun, damit ihr Depot im Fall ihres Ablebens nicht unbetreut bleibt? „Wichtig ist hier eine Vorsorgevollmacht, die über » Eine Beratung zu den Testamenten beziehungsweise Erb- verträgen ist rechtlich nicht zulässig. « Thomas Moth, WKO SPEZIAL | ERBEN & VERERBEN Erbrecht 204 fondsprofessionell.at 2/2021 FOTO: © BLUEDESIGN | STOCK.ADOBE.COM, NHP NOTARE, SIGRID AICHER

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